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   BFH, 29.06.2022 - X R 1/20   

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https://dejure.org/2022,32107
BFH, 29.06.2022 - X R 1/20 (https://dejure.org/2022,32107)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2022 - X R 1/20 (https://dejure.org/2022,32107)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - X R 1/20 (https://dejure.org/2022,32107)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 4b S 2, EStG § 10 Abs 4b S 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 4, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2009, EStG VZ 2012
    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 4b S 2 EStG 2009 vom 01.11.2011, § 10 Abs 4b S 3 EStG 2009 vom 01.11.2011, § 10 Abs 1 Nr 4 EStG 2009, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, EStG VZ 2009
    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • rewis.io

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus

  • rechtsportal.de

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Kirchensteuerzahlung - und die Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 10 Abs 4b S 2, EStG § 10 Abs 4b S 3
    Kirchensteuer, Sonderausgabe, Erstattung, Hinzurechnung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 4 ; EStG § 10 Abs 4b S 2 ; EStG § 10 Abs 4b S 3

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 34/17

    Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

    Auszug aus BFH, 29.06.2022 - X R 1/20
    Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 17).

    Es kommt insofern auf den Zufluss (§ 11 EStG) der Erstattung an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 14).

    Vielmehr sollen die steuerlichen Konsequenzen veranlagungszeitraumübergreifend im Erstattungsjahr durch den Ansatz einer umgekehrten bzw. "negativen" Sonderausgabe gezogen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 16; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 413).

    Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658 bereits entschieden, dass die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG auch stattfindet, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Rz 17).

  • FG Düsseldorf, 05.12.2019 - 14 K 3341/15

    Sonderausgaben: Reichweite der Hinzurechnung eines Kirchensteuerüberhangs

    Auszug aus BFH, 29.06.2022 - X R 1/20
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.12.2019 - 14 K 3341/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit welcher sich der Kläger gegen die Annahme und damit die Hinzurechnung eines Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG wandte, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 352 veröffentlichten Urteil ab.

  • BFH, 15.02.2017 - VI R 30/16

    Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

    Auszug aus BFH, 29.06.2022 - X R 1/20
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 15.02.2017 - VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 28; Senatsurteil vom 10.10.2017 - X R 33/16, BFHE 259, 519, BStBl II 2018, 185, Rz 45).
  • BFH, 10.10.2017 - X R 33/16

    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer

    Auszug aus BFH, 29.06.2022 - X R 1/20
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 15.02.2017 - VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 28; Senatsurteil vom 10.10.2017 - X R 33/16, BFHE 259, 519, BStBl II 2018, 185, Rz 45).
  • BFH, 20.11.2019 - XI R 46/17

    Zur Bewertung ungewisser Verbindlichkeiten; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für

    Auszug aus BFH, 29.06.2022 - X R 1/20
    Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes allerdings nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195, Rz 25, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2021 - X R 23/19

    Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei nachträglicher Besteuerung von

    Auszug aus BFH, 29.06.2022 - X R 1/20
    Sie wurde bereits durch die Einkommensteuerermäßigung nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt, so dass sie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht als Sonderausgabe abziehbar ist (vgl. auch Senatsurteil vom 16.03.2021 - X R 23/19, BFHE 272, 415, in Bezug auf den Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei nachträglicher Besteuerung von Kapitaleinkünften mit dem Abgeltungsteuertarif).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1565/19

    Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Hinzurechnung eines

    Auszug aus BFH, 29.06.2022 - X R 1/20
    Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG kann daher auch vorliegen, wenn im Erstattungsjahr keine Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 gezahlt worden sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021 - 4 K 1565/19, EFG 2022, 25, Rz 47; Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 10 Rz 170; Bodden in Korn, § 2 EStG Rz 210.2, 134. Lieferung; a.A. Brandis/ Heuermann/Vogel, § 10 EStG, Rz 317).
  • BFH, 22.03.2023 - X R 27/21

    Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung

    Insbesondere dann, wenn sich Erstattungsüberhänge ergeben, sollen nicht mehr die Bescheide der zurückliegenden Zahlungsjahre geändert werden; vielmehr sollen die steuerlichen Konsequenzen veranlagungszeitraumübergreifend im Erstattungsjahr durch den Ansatz einer umgekehrten bzw. "negativen" Sonderausgabe gezogen werden (s. Senatsurteil vom 29.06.2022 - X R 1/20, BFHE 277, 354 , Rz 26; BFH-Urteil vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 16; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 413; BeckOK EStG/Fissenewert, a.a.O., EStG § 10 Rz 545).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1565/19

    Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Hinzurechnung eines

    74 Das Gericht misst der Frage der Auslegung von § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG, insbesondere hinsichtlich des Begriffs "Erstattungsüberhang" (vgl. dazu auch das anhängige Revisionsverfahren X R 1/20), der nach Auffassung des Gerichts nicht nach dem Grund oder Anlass der Erstattung differenziert und keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung für Steuerpflichtige begründet, grundsätzliche Bedeutung zu.
  • FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17

    Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

    Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung des BFH sowie den Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.12.2019 (Aktenzeichen 14 K 3341/15 E, EFG 2020, 352, Revision eingelegt: Aktenzeichen des BFH: X R 1/20) an.
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